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Pflichtangaben einer Rechnung: § 14 UStG verständlich erklärt

Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten, damit Ihr Kunde die Vorsteuer abziehen kann? Hier sind alle Punkte aus § 14 Abs. 4 UStG mit Beispielen, Ausnahmen und Folgen bei Fehlern.

Aktualisiert 2026-10-24 · TidyBills

Die Pflichtangaben im Überblick

§ 14 Abs. 4 UStG zählt auf, was eine Rechnung enthalten muss. Die Liste ist abschließend: Was hier nicht steht, ist umsatzsteuerlich keine Pflicht, kann aber aus anderen Gründen sinnvoll sein. Unser Rechnungsgenerator fragt diese Angaben ab und meldet in der Checkliste „Bereit zum Versand?“ alles, was fehlt.

Nr. Angabe Was das konkret heißt
1 Name und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers vollständig; Postfach genügt, c/o-Adressen sind möglich
2 Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden eine von beiden
3 Ausstellungsdatum Tag, an dem die Rechnung erstellt wird
4 Fortlaufende Rechnungsnummer einmalig vergeben, eine oder mehrere Zahlenreihen
5 Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung handelsübliche, eindeutige Bezeichnung
6 Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung Leistungsdatum oder -zeitraum, auch „entspricht Rechnungsdatum“
7 Entgelt nach Steuersätzen und Befreiungen aufgeschlüsselt inklusive im Voraus vereinbarter Minderungen wie Skonto
8 Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
9 Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Kunden nur bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatkunden
10 Angabe „Gutschrift“ nur, wenn der Kunde selbst die Abrechnung erstellt

Die zehn Angaben einzeln erklärt

Nr. 1 – Namen und Anschriften. Gemeint ist die vollständige Anschrift, unter der Sie erreichbar sind. Bei Firmen gehört die genaue Rechtsform dazu. Abkürzungen sind zulässig, wenn der Name eindeutig bleibt.

Nr. 2 – Steuernummer oder USt-IdNr. Es reicht eine Nummer, und zwar Ihre eigene. Die USt-IdNr. des Kunden brauchen Sie nur in Sonderfällen (siehe unten).

Nr. 3 – Ausstellungsdatum. Das Datum der Rechnung, nicht das Datum der Zahlung.

Nr. 4 – Rechnungsnummer. Sie muss die Rechnung einmalig identifizieren. Mehrere Nummernkreise sind erlaubt, etwa getrennt nach Jahr oder Standort. Mehr dazu im Ratgeber Rechnungsnummer.

Nr. 5 – Menge und Art. Die Leistung muss eindeutig erkennbar sein. „Beratung“ genügt oft nicht; „Steuerliche Beratung zum Jahresabschluss 2025, 6 Std.“ ist sicher.

Nr. 6 – Leistungsdatum. Auch wenn es dem Rechnungsdatum entspricht, muss das erkennbar sein. Bei Dauerleistungen genügt ein Zeitraum, zum Beispiel „Oktober 2026“.

Nr. 7 – Entgelt. Der Nettobetrag, getrennt nach Steuersätzen. Vereinbarte Skonti, Boni oder Rabatte müssen erwähnt werden, ein Hinweis auf die gesonderte Vereinbarung genügt.

Nr. 8 – Steuersatz und Steuerbetrag. Die Sätze sind derzeit 19 %, 7 % (seit 1.1.2026 auch für Speisen in der Gastronomie) und 0 % für bestimmte Photovoltaikanlagen. Bei einer Befreiung tritt ein Hinweis an die Stelle des Steuerbetrags.

Nr. 9 – Aufbewahrungshinweis. Bei Bauleistungen und anderen grundstücksbezogenen Leistungen an Privatkunden muss die Rechnung auf deren zweijährige Aufbewahrungspflicht hinweisen. Diesen Hinweis setzt der Editor nicht automatisch; tragen Sie ihn in Schritt 5 unter „Hinweise“ selbst ein.

Nr. 10 – „Gutschrift“. Nur wenn der Leistungsempfänger abrechnet (Gutschriftverfahren). Eine Korrektur Ihrer eigenen Rechnung ist keine Gutschrift, sondern eine Rechnungskorrektur.

Durchgerechnetes Beispiel: Aufschlüsselung nach Steuersätzen

Ein Catering-Betrieb liefert für eine Firmenfeier Speisen und Getränke. Speisen unterliegen seit 1.1.2026 auch in der Gastronomie dem Satz von 7 %, Getränke bleiben bei 19 %. Vereinbart sind 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen.

Netto Steuer Brutto
Speisen, 7 % 1.200,00 € 84,00 € 1.284,00 €
Getränke, 19 % 450,00 € 85,50 € 535,50 €
Summe 1.650,00 € 169,50 € 1.819,50 €

Mit Skonto zahlt der Kunde 1.819,50 € × 0,98 = 1.783,11 €. Die Skontovereinbarung muss auf der Rechnung stehen, etwa „Bei Zahlung bis 14.11.2026 2 % Skonto“; die Steuer korrigieren beide Seiten bei Inanspruchnahme.

Ausnahmen und Sonderfälle

Fall Was sich ändert Grundlage
Kleinbetragsrechnung bis 250 € brutto nur Leistender, Datum, Menge/Art, Bruttobetrag und Steuersatz § 33 UStDV
Kleinunternehmer keine USt, Entgelt in einer Summe, Hinweis auf die Befreiung; Nummer und Leistungsdatum nicht vorgeschrieben § 34a UStDV
Reverse Charge keine USt, Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, USt-IdNr. beider Seiten § 13b, § 14a UStG
Innergemeinschaftliche Lieferung Hinweis „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“, USt-IdNr. beider Seiten § 14a UStG
Fremdwährung Rechnung in Fremdwährung zulässig; Steuerbetrag zusätzlich in Euro Art. 230 MwStSystRL

Für Kleinunternehmer gibt es eine eigene Rechnungsvorlage Kleinunternehmer. Inländische Reverse-Charge-Fälle nach § 13b, etwa Bauleistungen an Bauunternehmer, wählen Sie im Editor pro Position mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Folgen fehlender Angaben

Fehlt eine Pflichtangabe, ist zuerst Ihr Kunde betroffen: Er darf die Vorsteuer nur aus einer ordnungsgemäßen Rechnung abziehen. Bei einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt den Abzug streichen, und der Kunde wird von Ihnen eine korrigierte Rechnung verlangen. Für Sie selbst gilt: Weisen Sie zu viel Steuer aus oder als Kleinunternehmer überhaupt Steuer, schulden Sie den ausgewiesenen Betrag (§ 14c UStG).

Fehler beheben Sie durch eine Berichtigung. Sie verweist eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung (§ 31 Abs. 5 UStDV) und ergänzt oder korrigiert die fehlenden Angaben. Löschen Sie die alte Rechnung nicht. Mit unserem Editor erstellen Sie eine Rechnungskorrektur, die direkt mit der Originalrechnung verknüpft ist. Ab 2027 bzw. 2028 kommt für inländische Geschäftskunden die Form hinzu: Dann muss die Rechnung eine E-Rechnung sein.

Wie Sie eine Rechnung von Anfang bis Ende aufbauen, zeigt der Ratgeber Rechnung schreiben. Österreichische Pflichtangaben stehen auf der Seite Rechnungsvorlage Österreich.

Quellen

Stand: 24.10.2026. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Ist die Rechnung ungültig, wenn eine Pflichtangabe fehlt?
Sie bleibt eine Rechnung, berechtigt Ihren Kunden aber unter Umständen nicht zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt kann den Abzug bei einer Prüfung versagen. Sie können die Rechnung jedoch berichtigen; eine ordnungsgemäße Berichtigung wirkt unter bestimmten Voraussetzungen auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurück.
Muss die Bankverbindung auf die Rechnung?
Nein, die Bankverbindung ist keine umsatzsteuerliche Pflichtangabe. Sie ist aber praktisch unverzichtbar, damit der Kunde zahlen kann. Gleiches gilt für Telefon, E-Mail und Zahlungsziel. Kapitalgesellschaften müssen nach Handelsrecht zusätzlich Angaben wie Registergericht und Geschäftsführer auf Geschäftsbriefen machen.
Reicht die Steuernummer oder brauche ich eine USt-IdNr.?
Für Inlandsrechnungen genügt eine von beiden. Viele Selbstständige nutzen die USt-IdNr., damit die private Steuernummer nicht auf jeder Rechnung steht. Bei Reverse Charge und innergemeinschaftlichen Lieferungen sind Ihre USt-IdNr. und die des Kunden Pflicht.
Was ist eine Kleinbetragsrechnung?
Eine Rechnung bis 250 € brutto. Sie braucht nur Name und Anschrift des Leistenden, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, den Bruttobetrag und den Steuersatz. Kunde, Rechnungsnummer und Steuernummer entfallen. Der Rechnungsgenerator erkennt die Grenze automatisch.
Darf ich eine Rechnung in US-Dollar ausstellen?
Ja, die Rechnung darf in jeder Währung ausgestellt werden. Weisen Sie Umsatzsteuer aus, sollte der Steuerbetrag zusätzlich in Euro angegeben werden. Der Editor warnt Sie, wenn der Euro-Betrag fehlt. Den Umrechnungskurs vermerken Sie am besten mit Datum auf der Rechnung.

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