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Kleinunternehmerregelung: so schreiben Sie die Rechnung richtig

Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus, müssen aber auf die Befreiung hinweisen. Dieser Ratgeber zeigt die Grenzen seit 2025, eine Musterrechnung, passende Hinweistexte und die häufigsten Fehler.

Aktualisiert 2026-10-24 · TidyBills

Die Grenzen seit 2025

Seit dem 1.1.2025 gilt die neue Kleinunternehmerregelung. Kleinunternehmer ist, wessen Umsatz

  • im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und
  • im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet.

Die Grenze von 100.000 € wirkt sofort. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist schon der Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten, regulär zu versteuern. Bis 2024 galt hier eine Prognose zu Jahresbeginn; die gibt es nicht mehr. Im Gründungsjahr gilt die Grenze von 25.000 € für das laufende Jahr.

Situation Vorjahr Laufendes Jahr Kleinunternehmer?
Freiberuflerin, stabil 21.000 € 24.000 € ja
Handwerker, Wachstum 24.500 € 60.000 € ja, bis 100.000 € erreicht sind
Onlinehändler 27.000 € 18.000 € nein, Vorjahr über 25.000 €
Gründer, Start im März – 26.000 € nein, ab Überschreiten von 25.000 €

Was auf die Rechnung gehört

Kleinunternehmer stellen seit 2025 eine vereinfachte Rechnung nach § 34a UStDV aus:

  1. Ihr Name und Ihre Anschrift sowie Name und Anschrift des Kunden
  2. Ihre Steuernummer oder USt-IdNr.
  3. das Ausstellungsdatum
  4. Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung
  5. das Entgelt in einer Summe
  6. ein Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt

Rechnungsnummer und Leistungsdatum sind nicht vorgeschrieben. Wir empfehlen beide, weil sie Ordnung schaffen und beim Wechsel in die Regelbesteuerung ohnehin nötig werden. Hintergründe zur Nummer stehen im Ratgeber Rechnungsnummer, alle Angaben für regelbesteuerte Rechnungen im Ratgeber Pflichtangaben einer Rechnung.

Hinweistexte

Einen vorgeschriebenen Wortlaut gibt es nicht. Bewährt haben sich:

  • „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ (Voreinstellung in unserem Editor)
  • „Steuerfreie Kleinunternehmerleistung nach § 19 UStG.“
  • „Kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG).“

Vermeiden Sie Formulierungen wie „inkl. 0 % MwSt.“ oder „MwSt.-frei“ ohne Bezug auf § 19. Sie sind missverständlich und erfüllen den Zweck des Hinweises nicht sicher.

Musterrechnung ohne Umsatzsteuer

Ein Fotograf, Kleinunternehmer, rechnet ein Firmenshooting im Oktober 2026 ab.

Pos. Leistung Menge Einzelpreis Betrag
1 Porträtshooting im Büro des Kunden 4 Std. 95,00 € 380,00 €
2 Bildauswahl und Retusche 15 Bilder 12,00 € 180,00 €
3 Anfahrt 46 km 0,50 € 23,00 €
Rechnungsbetrag 583,00 €

Rechnung: 4 × 95,00 € = 380,00 €; 15 × 12,00 € = 180,00 €; 46 × 0,50 € = 23,00 €; zusammen 583,00 €. Darunter steht: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Es gibt keinen Netto- und Bruttobetrag, nur die eine Summe. Der Kunde zahlt 583,00 € und kann keine Vorsteuer daraus ziehen. Mit der Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer ist der Editor genau darauf voreingestellt.

Typische Fehler

  • Umsatzsteuer ausgewiesen: Wer als Kleinunternehmer „zzgl. 19 % USt“ schreibt, schuldet den Betrag nach § 14c UStG, auch wenn er ihn nie hätte berechnen dürfen. Korrigieren Sie das mit einer Rechnungskorrektur.
  • Hinweis vergessen: Ohne Hinweis ist die Rechnung unvollständig, und Ihr Kunde weiß nicht, warum keine Steuer ausgewiesen ist.
  • Grenze übersehen: Wer im laufenden Jahr die 100.000 € überschreitet, muss ab diesem Umsatz Umsatzsteuer berechnen.
  • Kleingewerbe verwechselt: Kleingewerbe ist ein Begriff des Handelsrechts, kein Steuerstatus. Entscheidend sind allein die Umsatzgrenzen des § 19 UStG.

Was passiert beim Überschreiten von 100.000 €?

Nehmen wir an, eine Beraterin hat bis Ende September 2026 bereits 96.000 € umgesetzt. Im Oktober stellt sie 6.000 € in Rechnung. Damit liegt sie bei 102.000 €. Schon diese Rechnung muss sie mit Umsatzsteuer ausstellen: 6.000,00 € netto + 19 % = 1.140,00 € USt, zusammen 7.140,00 €. Ab jetzt gelten die vollen Pflichtangaben, fortlaufende Nummer und Leistungsdatum inklusive, und sie gibt Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Hat sie mit dem Kunden einen Festpreis von 6.000 € vereinbart, kann sie die Steuer nur nachfordern, wenn der Vertrag das zulässt; sonst enthält der Festpreis die Steuer bereits. Für 2027 ist sie kein Kleinunternehmer mehr, weil das Vorjahr über 25.000 € lag. Stellen Sie im Editor dann den Steuerstatus auf „umsatzsteuerpflichtig“ um.

Kleinunternehmer- und Regelrechnung im Vergleich

Wechseln Sie in die Regelbesteuerung, ändert sich die Rechnung an mehreren Stellen. Die Übersicht hilft, nichts zu übersehen:

Angabe Kleinunternehmer Regelbesteuert
Steuernummer oder USt-IdNr. Pflicht Pflicht
Rechnungsnummer empfohlen Pflicht, fortlaufend und einmalig
Leistungsdatum empfohlen Pflicht
Betrag eine Summe Netto, Steuersatz, Steuerbetrag, Brutto
Hinweis auf § 19 UStG Pflicht entfällt
E-Rechnung an inländische Unternehmen nicht nötig je nach Umsatz ab 2027, für alle ab 2028

Haben Sie schon als Kleinunternehmer Rechnungsnummern und Leistungsdaten verwendet, führen Sie Ihre Serie einfach weiter.

Rechnungen an Kunden im EU-Ausland

Die deutsche Kleinunternehmerregelung gilt nur für Umsätze in Deutschland. Erbringen Sie eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, liegt der Leistungsort oft beim Kunden, der dann die Steuer schuldet. Auf der Rechnung stehen dann die USt-IdNr. beider Seiten und der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Ob das in Ihrem Fall gilt, hängt von der Art der Leistung ab; lassen Sie es sich vor der ersten Auslandsrechnung bestätigen. Seit 2025 gibt es außerdem eine EU-weite Kleinunternehmerregelung mit eigener Identifikationsnummer, die eine Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern voraussetzt.

E-Rechnung für Kleinunternehmer

Ausstellen müssen Sie keine E-Rechnungen, auch nicht ab 2027 oder 2028. Freiwillig dürfen Sie es, zum Beispiel wenn ein Großkunde darum bittet; die Seite E-Rechnung erstellen zeigt, wie. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen von Lieferanten seit 2025.

Quellen

Stand: 24.10.2026. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Zählt bei den Grenzen der Brutto- oder Nettoumsatz?
Da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer berechnen, entspricht ihr Umsatz den Beträgen, die sie ihren Kunden berechnen. Seit 2025 handelt es sich um feste Euro-Grenzen von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Bestimmte steuerfreie Umsätze werden nicht mitgerechnet; im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung.
Darf ich als Kleinunternehmer „zzgl. MwSt.“ auf ein Angebot schreiben?
Nein. Sie berechnen keine Umsatzsteuer, also gibt es auch keinen Zuschlag. Schreiben Sie Endpreise und den Hinweis auf § 19 UStG auch auf Angebote, damit der Kunde nicht mit einem Steuerbetrag rechnet. Unsere Angebotsvorlage übernimmt den Hinweis automatisch.
Kann ich die Kleinunternehmerregelung freiwillig abwählen?
Ja. Sie können gegenüber dem Finanzamt auf die Regelung verzichten und Umsatzsteuer berechnen, etwa weil Ihre Kunden überwiegend Unternehmen sind und Sie selbst Vorsteuer abziehen möchten. Der Verzicht bindet Sie für fünf Kalenderjahre. Lassen Sie sich vorher beraten.
Brauche ich eine USt-IdNr. als Kleinunternehmer?
Nicht zwingend; die Steuernummer genügt auf der Rechnung. Eine USt-IdNr. ist sinnvoll, wenn Sie Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland erbringen oder dort einkaufen. Viele Kleinunternehmer nutzen sie auch, damit die Steuernummer nicht auf jeder Rechnung steht.
Muss ich E-Rechnungen empfangen können, obwohl ich Kleinunternehmer bin?
Ja. Die Empfangspflicht seit dem 1.1.2025 gilt für alle Unternehmen, auch für Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach genügt. Nur vom Ausstellen sind Sie befreit. Mehr dazu im Ratgeber E-Rechnungspflicht.

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