Worum es geht
Mit dem Wachstumschancengesetz hat Deutschland die E-Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B) eingeführt. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931, das Software automatisch verarbeiten kann. Ein PDF, ein Scan oder ein Foto sind keine E-Rechnungen, sondern „sonstige Rechnungen“.
Die Pflicht gilt in zwei Richtungen: Empfangen müssen alle Unternehmen seit dem 1.1.2025. Für das Ausstellen gibt es Übergangsfristen bis Ende 2027. Maßgeblich ist jeweils das Datum der Leistung (§ 27 Abs. 38 UStG).
Zeitplan
| Leistung erbracht | Empfangen | Ausstellen an inländische Unternehmen |
|---|---|---|
| 2025 | Pflicht | Papier oder PDF erlaubt; PDF mit Zustimmung des Empfängers |
| 2026 | Pflicht | wie 2025 |
| 2027 | Pflicht | E-Rechnung; Papier oder PDF nur, wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 höchstens 800.000 € betrug |
| ab 2028 | Pflicht | E-Rechnung für alle |
Durchgerechnetes Beispiel
Eine Agentur hatte 2026 einen Gesamtumsatz von 735.000 € netto. Sie liefert im Februar 2027 eine Kampagne an eine GmbH in Hamburg und berechnet 12.000 € netto + 19 % = 2.280,00 € Umsatzsteuer, also 14.280,00 € brutto. Weil 735.000 € unter 800.000 € liegen, darf sie für diese Leistung noch ein PDF senden, sofern die GmbH zustimmt. Hätte die Agentur 2026 einen Umsatz von 812.000 € erzielt, müsste dieselbe Rechnung eine E-Rechnung sein. Für eine Leistung im Januar 2028 braucht sie in beiden Fällen eine E-Rechnung.
Maßgeblich ist der umsatzsteuerliche Gesamtumsatz des Vorjahres; im Zweifel klären Sie die Zahl mit Ihrer Steuerberatung.
Ausnahmen von der Ausstellungspflicht
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV)
- Fahrausweise
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG; Details im Ratgeber Kleinunternehmerregelung
- Rechnungen an Privatkunden (B2C)
- Rechnungen an Kunden im Ausland sowie bestimmte steuerfreie Umsätze
Alle Ausnahmen betreffen nur das Ausstellen. Empfangen können muss jedes Unternehmen.
Welche Formate gelten?
| Format | Art | Gilt als E-Rechnung |
|---|---|---|
| XRechnung | reines XML (UBL oder CII) | ja |
| ZUGFeRD ab 2.0.1, alle Profile außer MINIMUM und BASIC-WL | PDF/A-3 mit eingebetteter XML | ja |
| ZUGFeRD, Profile MINIMUM und BASIC-WL | PDF mit unvollständigen Daten | nein |
| EDI-Verfahren | strukturiert, bilateral vereinbart | unter Bedingungen ja |
| PDF, Word, Scan | unstrukturiert | nein |
EDI-Verfahren, die viele größere Unternehmen untereinander nutzen, bleiben in der Übergangszeit zulässig; ab 2028 nur, wenn die nach der Norm nötigen Daten daraus richtig extrahiert werden können. Bei ZUGFeRD gehen nach Auffassung der Finanzverwaltung die XML-Daten vor, wenn PDF-Ansicht und Daten voneinander abweichen.
Unser Tool erzeugt ZUGFeRD 2.4 im Profil EN 16931 und XRechnung 3.0 direkt in Ihrem Browser. Vor dem Export prüft es die Daten gegen die Schemaregeln. Wie das im Einzelnen funktioniert, steht auf der Seite E-Rechnung erstellen.
Empfangen: was Sie seit 2025 tun müssen
Sie müssen eine E-Rechnung annehmen, wenn Ihr Lieferant sie schickt; ab 2025 braucht er dafür keine Zustimmung mehr. Ein E-Mail-Postfach reicht als Empfangsweg. Wichtig ist, dass Sie die Datei lesen und prüfen können, ob alle Pflichtangaben enthalten sind. Eine XRechnung öffnen Sie mit einem Viewer oder in Ihrer Buchhaltungssoftware. Den offiziellen KoSIT-Validator können Sie für eine formale Prüfung nutzen.
Archivierung nach GoBD
E-Rechnungen werden im Originalformat aufbewahrt. Bei einer XRechnung ist das die XML-Datei, bei ZUGFeRD das PDF mit eingebetteter XML. Die Aufbewahrungsfrist beträgt seit 2025 acht Jahre. Die Ablage muss unveränderbar, vollständig und während der gesamten Frist lesbar sein. Ein Ausdruck auf Papier genügt nicht.
Unser Tool speichert Ihre Dokumente nur im Browser auf Ihrem Gerät. Das ist kein Archiv im Sinne der GoBD. Legen Sie die heruntergeladenen Dateien deshalb in Ihrer Buchhaltung oder einem geeigneten Archivsystem ab und erstellen Sie unter Meine Dokumente regelmäßig eine Sicherungsdatei.
Häufige Fehler bei der Umstellung
- PDF als E-Rechnung bezeichnet: Ein PDF aus Word oder vom Scanner bleibt eine sonstige Rechnung, auch wenn „E-Rechnung“ im Dateinamen oder in der Betreffzeile steht. Entscheidend ist der strukturierte Datensatz nach EN 16931.
- Falsches ZUGFeRD-Profil: Dateien im Profil MINIMUM oder BASIC-WL sehen aus wie E-Rechnungen, erfüllen die Pflicht aber nicht. Achten Sie auf ein anderes Profil, etwa EN 16931, wie es der Editor erzeugt.
- Nur die Ansicht archiviert: Wer von einer ZUGFeRD-Rechnung lediglich einen Ausdruck oder ein neu gespeichertes PDF ablegt, verliert die eingebettete XML. Archivieren Sie die empfangene Datei unverändert.
- Nur das Bild geprüft: Weichen PDF-Ansicht und XML-Daten voneinander ab, gehen die Daten vor. Prüfen Sie beim Empfang deshalb den Datensatz, etwa im Viewer Ihrer Buchhaltungssoftware.
- Leitweg-ID vergessen: Öffentliche Auftraggeber nennen sie in der Bestellung. Ohne sie lässt sich Ihre XRechnung beim Empfänger nicht zuordnen; fragen Sie im Zweifel vor der ersten Rechnung nach.
- Stichtag falsch gewählt: Maßgeblich ist das Datum der Leistung, nicht das Rechnungsdatum. Eine Leistung vom Dezember 2027, die Sie im Januar 2028 abrechnen, fällt noch unter die Übergangsregel für 2027.
Checkliste für die Umstellung
- Empfang klären: Welche E-Mail-Adresse nimmt E-Rechnungen an, wer prüft sie?
- Gesamtumsatz 2026 ermitteln: Liegt er über 800.000 €, gilt die Ausstellungspflicht ab 2027.
- Kundenliste prüfen: Welche Kunden sind inländische Unternehmen, welche Behörden (Leitweg-ID)?
- Format wählen: ZUGFeRD für Firmenkunden, XRechnung für öffentliche Auftraggeber.
- Archiv einrichten: Originaldateien acht Jahre unveränderbar aufbewahren.
Wie Sie eine Rechnung inhaltlich richtig aufbauen, zeigen die Ratgeber Pflichtangaben einer Rechnung und Rechnung schreiben. Für Privatkunden bleibt der Rechnungsgenerator mit PDF-Ausgabe die richtige Wahl.
Quellen
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen
- § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften (Abs. 38)
- § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge
- BMF: FAQ zur E-Rechnung
Stand: 24.10.2026. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.